• Fernbleiben vom Unterricht

  • DieSchüler und Schülerinnen dürfen den Unterricht ohne triftigen Grund nicht versäumen.

  • Für den Schulbesuch der Kinder sind die Eltern verantwortlich.

  • Krankheit

  • KrankheitsbedingteAbwesenheit der Schüer/- innen muss vor dem Unterricht dem  Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin telefonisch mitgeteilt werden.

  • Beilängerer krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 5 aufeinander folgenden Tagen, ist ein schriftliches Arztzeugnis beizulegen.

  • Dispensation vom Unterricht

  • Schülerinnenund Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereichesowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.

  • Überdie Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten.

  • Turndispensen müssen der Lehrkraft mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Die dispensierten Schüler/- innen sind trotzdem anwesend.

  • Beurlaubung
  • Schuler/- innen können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Der versäumte Schulstoff ist selbständig nachzuholen.
  • Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig
  • a) Klassenlehrer bei bis zu 1 Tag pro Schuljahr
  • b) Schulleitung bei 1 Tag bis zu 2 Wochen innerhalb derKindergarten- und Primarschulzeit,
  •     welche am Stück oder aufgesplittert bezogen werden können.
  • c) Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2Wochen pro Kindergarten- und
  •     Primarschulzeit.
  • Die Schulleitung führteine Absenzenkontrolle und sorgt in Absprache mit dem Kollegium
  • für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.
  • Unterrichsausfall
  • Ausfall des Unterrichtes wird durch ein Rundtelefon den Erziehungsberechtigte so früh als möglich gemeldet.
  • Die Primarschüler/- innen bekommen Hausaufgaben aus den vorbereiteten Reservemäppchen, die in der Schule im Lehrerzimmer um 08.00 Uhr abgeholt werden.
  • Kinder, die alleine zu Hausen wären, können vom Lehrpersonal betreut werden, oder bei einem „Gspänli“ unterkommen.

 

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