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Fernbleiben vom Unterricht
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DieSchüler und Schülerinnen dürfen den Unterricht ohne triftigen Grund nicht versäumen.
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Für den Schulbesuch der Kinder sind die Eltern verantwortlich.
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Krankheit
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KrankheitsbedingteAbwesenheit der Schüer/- innen muss vor dem Unterricht dem Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin
telefonisch mitgeteilt werden.
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Beilängerer krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 5 aufeinander folgenden
Tagen, ist ein schriftliches Arztzeugnis beizulegen.
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Dispensation vom Unterricht
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Schülerinnenund Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereichesowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
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Überdie Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der
Erziehungsberechtigten.
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Turndispensen müssen der Lehrkraft mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Die
dispensierten Schüler/- innen sind trotzdem anwesend.
- Beurlaubung
- Schuler/-
innen können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom
Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Der versäumte
Schulstoff ist selbständig nachzuholen.
- Für die Bewilligung von
Beurlaubungen sind zuständig
- a) Klassenlehrer bei bis zu 1 Tag pro Schuljahr
- b) Schulleitung bei 1 Tag bis zu 2 Wochen innerhalb derKindergarten- und Primarschulzeit,
- welche
am Stück oder aufgesplittert bezogen werden können.
- c) Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2Wochen pro Kindergarten- und
- Primarschulzeit.
- Die Schulleitung führteine Absenzenkontrolle und sorgt in Absprache mit dem Kollegium
- für eine einheitliche Praxis
innerhalb der Schule.
- Unterrichsausfall
- Ausfall
des Unterrichtes wird durch ein Rundtelefon den Erziehungsberechtigte so früh
als möglich gemeldet.
- Die
Primarschüler/- innen bekommen Hausaufgaben aus den vorbereiteten
Reservemäppchen, die in der Schule im Lehrerzimmer um 08.00 Uhr abgeholt
werden.
- Kinder,
die alleine zu Hausen wären, können vom Lehrpersonal betreut werden, oder bei
einem „Gspänli“ unterkommen.
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