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Schulrat und Gemeinderat
Ausszug aus den §§ 79- 83 des Bildungsgesetzes Kanton und Einwohnergemeinde
Ausszug aus den §§ 97 des Bildungsgesetzes Trägerschaft der öffentlichen SchulenDie Einwohnergemeinden sind Trägerinnen: a. des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung; b. der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung, c. der Musikschule. § 15 Aufgaben der TrägerschaftDie Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben: a. sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest; b. sie regeln die Wahl der Schulräte; c. sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen; d. sie kommen für das Schulmaterial auf; e. sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen; f. sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen; g. sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Sie haben diesbezüglich alle drei Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen. Das Nähere regelt die Verordnung; h. sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken zur Verfügung. Copyright(c) 2001 Läufelfingen. Alle Rechte vorbehalten. |