Schulrat und Gemeinderat

  • Der Schulrat ist eine Behörde und damit auf der gleichen Ebene wie der Gemeinde- oder Stadtrat.
  • Dieser hat keine Weisungskompetenz gegenüber dem Schulrat (Ausnahme: Finanzielle Bereiche).
  • Der Gemeinderat verfügt über die Finanzkompetenz der Kindergärten, Primar- und Musikschulen. Der Schulrat hat keine Finanzkompetenz.
  • Der Gemeinderat ist durch ein Mitglied im Schulrat vertreten. Dieser ist verantwortlich für die Information und allenfalls für die Koordination der beiden Behörden.
  • Der Gemeinderat hat kein Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll des Schulrates.

Ausszug aus den §§ 79- 83 des Bildungsgesetzes  

Kanton und Einwohnergemeinde

  • Der Kanton leistet für die Kindergärten und die Primarschulen den Einwohnergemeinden Beiträge an die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitungen und an die von ihm anerkannten Kosten für das Schulsekretariat.
  • Die Beiträge richten sich nach der Finanzausgleichsgesetzgebung.
  • Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, welche in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.

Ausszug aus den §§ 97 des Bildungsgesetzes

Trägerschaft der öffentlichen Schulen

§ 13 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:

a. des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;

b. der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung,

c. der Musikschule.

§ 15 Aufgaben der Trägerschaft

Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als

Schulträger folgende Aufgaben:

a. sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest;

b. sie regeln die Wahl der Schulräte;

c. sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen;

d. sie kommen für das Schulmaterial auf;

e. sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen;

f. sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Schulen;

g. sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an.

Sie haben diesbezüglich alle drei Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen.

Das Nähere regelt die Verordnung;

h. sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken

zur Verfügung.

 

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